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Mutuelle vun de Lëtzebuerger Pompjeeën
 

Die Leistungen der Mutuelle

 

Leistung Kurze Beschreibung
Bezugsberechtigte
Mitglieder
Geburtsprämie
Bei der Geburt eines Kindes eines wirklichen Mitglieds wird eine Geburtszulage von 50 Euro gewährt. Bei Mehrlingsgeburten wird für jedes Kind die Geburtenzulage gewährt. Die Geburtenzulage wird ebenfalls gewährt bei der Geburt eines unehelichen Kindes, der Adoption oder der Totgeburt eines Kindes.
Kategorie A
Heiratsprämie
Bei der Heirat eines wirklichen Mitglieds wird eine Heiratszulage von 125 Euro gewährt.
Kategorie A
Sterbegeld
Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes ist ein Sterbegeld von 250 Euro geschuldet. Als bezugsberechtigt gelten die gesetzlichen Erben.
Kategorien A und C
Unterstützung für ungedeckte Gesundheitsausgaben

Für die wirklichen Mitglieder der Mutuelle laut Art. 4 der Statuten, d.h. die effektiven Mitglieder des Landesfeuerwehrverbandes, kann die Mutuelle eine Unterstützung bei Ausgaben für Gesundheitspflege gewähren, die nicht von einer luxemburgischen Einrichtung der sozialen Sicherheit übernommen wurden. Für die Berechnung der Unterstützung werden die ungedeckten Kosten, welche sich sowohl auf das wirkliche Mitglied als auch auf dessen Ehepartner und dessen zu Lasten fallenden Kinder beziehen, herangezogen. Das Mitglied muss bis zum 31. März eines jeden Jahres die von der Krankenkasse ausgestellte Rückerstattungsabrechnung des Vorjahres (01.01. bis 31.12.) an das Sekretariat der Mutuelle einsenden. Es genügt, wenn die letzte Rückerstattungsabrechnung eingesandt wird. Die Unterstützung übernimmt die ungedeckten Kosten der Gesundheitsausgaben die den Freibetrag von 503,89 EUR (70 Euro bei Index 100) übersteigen. Überschreitet die Totalsumme aller angefragten Beihilfen den Betrag von 10.000 Euro, so werden die Leistungen für jeden einzelnen Antragsteller im gleichen Verhältnis berechnet.

Kategorie A
Um Anrecht auf die Leistungen der Mutuelle zu haben, muss eine Mitgliedschaft von einem Jahr vorliegen.

Ansprüche an die Mutuelle, welche innerhalb von zwölf  Monaten vom Todes-, Heirats-, Geburts-, oder Adoptionstag an gerechnet, nicht geltend gemacht werden, verfallen zu Gunsten der Mutuelle.
 
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last update: 21.01.2012